1. Rechtsgrundlagen
§ 7 Abs. 2 JAG wie auch § 50 JAPrO differenzieren zwischen Erholungsurlaub (unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe)
einerseits und der Beurlaubung (unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe) andererseits.
2. Inhalt
Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 30 Tage, wobei das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt und bei der
Urlaubsgewährung die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen sind. Dem entspricht es, dass während der Dauer
eines Einführungslehrgangs Erholungsurlaub nicht bewilligt werden soll (§ 50 Abs. 1 JAPrO), ferner nicht während der Dauer
der Aufsichtsklausuren, des Plädierkurses, des Schwerpunktstudiums sowie des Studiums an der Deutschen Universität für
Verwaltungswissenschaften in Speyer. Außerdem kann die Zahl der Urlaubstage, die innerhalb derselben Ausbildungsstation genommen
werden kann, von den Stammdienststellen beschränkt werden.
Unter besonderen Voraussetzungen kann zusätzlich Sonderurlaub bis zu fünf, in Ausnahmefällen bis zu zehn Arbeitstagen
bewilligt werden (vgl. § 50 Abs. 2 JAPrO).
In § 50 Abs. 3 und 4 JAPrO sind Fälle geregelt, in denen der Referendar/die Referendarin beurlaubt werden kann (auf Antrag aus
wichtigen persönlichen Gründen) bzw. soll (bei längerfristiger Erkrankung bzw. Verzögerung der Ablegung der Zweiten
juristischen Staatsprüfung).
§ 50 Abs. 5 JAPrO verweist schließlich ergänzend auf die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO).
3. Vorgehen
Anträge auf Erteilung von Erholungsurlaub sind über den Leiter / die Leiterin der Ausbildungsstelle dem Präsidenten
/ der Präsidentin des Landgerichts vorzulegen.
4. Links:
Juristenausbildungsgesetz (JAG)
Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO)